Satzung des Vereins Europart Eppstein e.V.
Europäische Städtepartnerschaften mit Eppstein
Anpassung gemäß Beschluß der Jahreshauptversammlung
vom 22. März 2019
§.1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Europart Eppstein e.V."- Europäische Städtepartnerschaften mit Eppstein. Er hat seinen Sitz in Eppstein im Taunus und muss in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, persönliche Kontakte über die Grenzen von Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Städte in Europa zu fördern. Er beruft sich dabei auf die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Grundwerte von Frieden und Freiheit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die von den Mitgliedern des Vereins erbrachten Arbeitsleistungen sind freiwillig und unentgeltlich. Davon unberührt bleibt der Ersatz von Auslagen, sofern sie aus Aufträgen des Vereins entstanden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen will und in dem Stadtgebiet Eppstein ansässig ist.
Interessenten von außerhalb kann der Beitritt durch Vorstandsbeschluss gestattet werden. Die Aufnahme ist entweder mündlich in einer Mitgliederversammlung oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden die Organe des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet:
§ 4 Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, in der ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit innerhalb des abgelaufenen Geschäftsjahres gegeben wird und geplante Aktivitäten für die Zukunft vorgestellt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie von mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Begründung beantragt wird oder in besonderen Fällen durch den Vorstand.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und zusätzlich über das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Eppstein.
In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden.
Die Einladungsfrist beträgt 10 Arbeitstage zwischen Einladung und Versammlungszeitpunkt.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis zum Beginn der Versammlung zu stellen. Über die Behandlung der nachgeschobenen Anträge in der Sitzung entscheiden die Versammelten mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und Beschlüsse bezüglich der Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt, Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Über die Mitgliederversammlung wird vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden, bzw. dem/der Stellvertreter/in unterschrieben und in den Vereinsakten aufbewahrt.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in sind gegenüber den Behörden gemeinsam unterschrifts- und vertretungsberechtigt.
In allen anderen Fällen unterschreiben der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Schatzmeister/in, insbesondere dann, wenn Verpflichtungen gegenüber dem Verein entstehen.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wenn nach zweimaliger Wahl zu einer Vorstandsposition weiterhin Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das Los. Wählbar sind auch Mitglieder, die aus dringenden Gründen bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, sofern sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme der Wahl gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben. Jedes Mitglied (auch Vorstandsmitglied) des Vereins kann Vorschläge für die Besetzung der Vorstandspositionen einbringen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Vorstandssitzungen müssen in regelmäßigen Abstanden stattfinden. Es ist schriftlich einzuladen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder gefasst. Es sollten mindestens 3 Mitglieder anwesend sein. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden unterschrieben werden. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Protokoll auszuhändigen.
Interessierte Mitglieder können an den Vorstandsitzungen teilnehmen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 In Kraft treten
Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Eintragung erfolgte am 13. Aug. 2019 bei AG Königstein unter Vereinsregister-Nr. 820)
Aktualisierung: 22.08.2019
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